Putzfrau anmelden | Kosten für Anmeldung von Reinigungskraft

Es gibt viele Gründe, die Arbeit im eigenen Haushalt reduzieren zu wollen. Vielleicht reicht die Zeit nicht, man ist körperlich eingeschränkt oder aber man möchte die lästige Hausarbeit schlicht und einfach nicht selbst erledigen. Technische Hilfsmittel, wie etwa ein Saugroboter, können die Arbeit erleichtern. Aber manchmal ist das nicht genug. Eine Putzfrau muss her.

Unabhängig davon, warum man eine Haushaltshilfe engagiert, stellen sich dabei einige Fragen: Muss ich meine Putzfrau anmelden? Wie funktioniert das Anmelden? Und mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen? Hier finden Sie alle wichtigen Antworten zum Thema Anmeldung einer Haushaltshilfe:

Putzfrau reinigt Fensterscheiben

Die Putzhilfe anmelden: Muss das sein?

Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, sind Sie rechtlich verpflichtet, diese auch anzumelden. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für Privatpersonen. Tun Sie das nicht, handelt es sich um Schwarz­ar­beit.

Abgesehen davon, hat die Anmeldung aber auch Vorteile. Beispielsweise haben Sie die Möglichkeit, einen Teil Ihrer Aufwendungen für die Haushaltshilfe steuerlich abzusetzen, wenn Sie diese in Ihrer jährlichen Steuererklärung angeben. 20% Ihrer Kosten, bzw. maximal 510 Euro können Sie dabei geltend machen.

Auch versicherungsrechtlich sind Sie mit einer Anmeldung auf der sicheren Seite. Kommt es bei der Arbeit zu einem Unfall, greift im Falle einer ordnungsgemäßen Anmeldung die Unfallversicherung und Sie müssen nicht fürchten, für die Behandlungskosten aufkommen zu müssen.

Hat die Anmeldung der Haushaltshilfe klare Nachteile?

Nein, die Nachteile sind im Vergleich zu den Risiken einer illegalen Beschäftigung gering. Der bürokratische Aufwand für die Anmeldung hält sich gerade bei Minijobbern in Grenzen und sollte auch für Privatpersonen problemlos zu bewältigen sein. Auch die Mehrkosten sind überschaubar.

Als privater Arbeitgeber sind Sie genauso an den Mindestlohn gebunden. Je nachdem, in welchem Umfang Sie privat eine Putz­hil­fe beschäftigen, kommen Abgaben als weitere Kosten hinzu, die aber in einem übersichtlichen Rahmen liegen.

Wann kann die fehlende Anmeldung zum Problem werden?

Beschäftigen Sie privat eine Reinigungskraft ohne diese anzumelden, ist das illegal. Werden Sie erwischt, kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro fällig werden. Da Schwarz­ar­beit bei Verdacht von jedermann anonym gemeldet werden kann, sollten Sie dieses Risiko nicht unterschätzen.

Abgesehen davon sichert die Anmeldung Sie rechtlich ab, was Unfälle, Schäden oder ähnliche Probleme betrifft. Auch hier können Ihnen sonst Kosten entstehen, die die der Anmeldung unter Umständen deutlich übersteigen.

Wie funktioniert die Anmeldung und was ist dabei zu beachten?

Was Sie bei der Anmeldung beachten müssen und welche Kosten dadurch anfallen, richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang der Haushaltshilfe. Folgende Varianten sind in Deutschland möglich:

Putzhilfe auf Minijob-Basis

Die meisten Haushaltshilfen sind als Minijobber geringfügig beschäftigt. Diese Variante wird angewendet, wenn die Putzfrau nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale (früher als „Knappschaft“ bekannt) mit dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren. Das geht auch online über ein einfaches Formular für das Sie nur Ihre und die Daten Ihrer Putzfrau benötigen.

Für Sie fallen durch das Anmelden Abgaben für den Versicherungsschutz an, die sich nach dem Verdienst der Haushaltshilfe richten. Maximal müssen Sie dafür 14,8% des Bruttolohns veranschlagen. Abhängig von verschiedenen Faktoren kann es aber auch weniger kosten. Wenn Sie vorab ermitteln möchten, was eine angemeldete Haushaltshilfe Sie kostet, finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale einen entsprechenden Rechner.

Das ist bei der Minijob-Variante außerdem zu beachten:

Der Minijob ist die bei weitem häufigste Variante, wenn es um die Beschäftigung von Haushaltshilfen geht. Um dabei nichts falsch zu machen, sollten Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Thema kennen.

Das folgende YouTube-Video fasst alle wissenswerten Informationen zur Beschäftigung eines Minijobbers anschaulich und verständlich zusammen. Sie erhalten darin einen guten Überblick über steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen.

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70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Manchmal ist Hilfe im Haushalt nur für kurze Zeit nötig, um eine Phase starker Belastung zu überbrücken. In diesem Fall können Sie auch für einen kurzen Zeitraum (maximal 70 Tage) jemanden beschäftigen und anmelden.

Die Anmeldung erfolgt ebenfalls über die Minijob-Zentrale, allerdings darf der Verdienst auch höher als 450 Euro liegen. Als Umlage müssen Sie dabei nur 1,45% des Bruttolohnes zahlen. Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an.

Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung

Beschäftigen Sie eine Putzkraft regelmäßig für mehr als 450 Euro monatlich, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Privathaushalt. Die Anmeldung über die Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht möglich und die Tätigkeit muss steuerlich erfasst und mit der korrekten Lohn­steu­er belegt werden.

Außerdem müssen Sie für Ihre Reinigungskraft in die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Bei einem Verdienst von 700 Euro im Monat müssten Sie dadurch beispielsweise mit zusätzlichen Kosten in Höhe von etwa 160 Euro rechnen.

Weitere nützliche Infos und Tipps zur Beschäftigung einer Reinigungskraft im Privathaushalt

– Beachten Sie, dass im benachbarten Ausland, wie etwa Österreich, Luxemburg oder der Schweiz, andere Regelungen zur Beschäftigung einer Putzfrau gelten können. So ist beispielsweise in der Schweiz eine Anmeldung der Reinigungskraft bei der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) nötig.

– Nicht nur beim Hantieren mit Staubsauger oder Hochdruckreiniger geht im Haushalt schnell mal etwas zu Bruch. Klären Sie deshalb auch mit Ihrer Versicherung (private Hausrat und Haftpflicht) ab, inwiefern durch eine Haushaltshilfe verursachte Schäden abgedeckt sind. Auch Ihre Reinigungskraft sollte unbedingt haftpflichtversichert sein.

– Bedenken Sie auch andere rechtliche Grundlagen, wenn Sie ein Putzfrau beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krank­heits­fall und bezahlter Urlaub, die auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten.

– Für Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern gilt: Bei Minijobbern muss zwischen dem privaten und dem gewerblichen Einsatz unterschieden werden. Sie können eine privat angemeldete Haushaltshilfe also nicht ohne weiteres für Tätigkeiten in der Ferienwohnung einsetzen, sondern müssten sie in diesem Fall gewerblich anmelden.

Die Alternative: gewerblich arbeitende Reinigungskräfte

Möchten Sie niemanden einstellen, aber dennoch Hilfe im Haushalt erhalten, können Sie sich alternativ nach entsprechenden gewerblichen Angeboten umsehen. Es kann sich dabei um Unternehmen handeln, die entsprechende Services anbieten und Kräfte entsenden oder aber um selbstständige, einem Gewerbe nachgehende Putzkräfte.

Diese sollten – auch wenn es sich nur um ein Kleingewerbe handelt – entsprechend über eine Gewerbeanmeldung verfügen. In diesem Fall zahlen Sie keinen Lohn an die Putzkraft und müssen nichts anmelden, sondern bekommen die Dienstleistung in Rechnung gestellt.

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